Kindertagespflege ist eine familienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern. Sie hat
einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
Die Kinder werden in kleinen Gruppen im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in
einer Großtagespflegestelle betreut.
Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Person fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen.
Kindertagespflege soll eine Unterstützung sein, Familie und Beruf besser miteinander zu
vereinbaren.
Kindertagespflege ist zeitlich flexibel und wird individuell von Eltern und
zertifizierten Kindertagespflegepersonen gestaltet.
Vorrangig richtet sich die Kindertagespflege an Kinder unter 3 Jahren.
Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Angebote der
Kindertageseinrichtung oder der Schule Kindertagespflege im Rahmen der Randzeitenbetreuung auch für Kinder bis 14 Jahren gewährleistet werden.
Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagespflege erfüllen zu können, ist eine Mindestbetreuungszeit von 10 Stunden erforderlich. Der Betreuungsumfang soll zum Wohle des Kindes 55 Wochenstunden nicht überschreiten.
Für Kinder bis zu Vollendung des 1. Lebensjahres kann, wenn die Eltern berufstätig sind, ebenfalls Kindertagespflege gewährt werden.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Die Kosten für die Kindertagespflege sind gleichgestellt mit den Kosten für den Kindergarten.
. Berechnung des Elterneinkommens
Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach dem Jahresbruttoeinkommen. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem Sie den Kostenbeitrag entrichten müssen. Für alle Einkommensarten gilt: Angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Festsetzung des Elternbeitrags
Für die Festsetzung des Elternbeitrages erhalten Sie von Ihrer Fachberatung (Kindertagespflege) oder von Ihrer Stadt/Gemeinde eine Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen. Bitte füllen Sie diese vollständig aus und reichen sie innerhalb von vier Wochen unterschrieben bei Ihrer Stadt/Gemeinde oder für den Bereich der Kindertagespflege beim Jugendamt des Kreises Steinfurt ein. Mithilfe einer Berechnungstabelle in der Erklärung ermitteln Sie selbständig Ihr Einkommen und stufen sich in die entsprechende Einkommensstufe ein. Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt vorläufig und wird nach Ablauf der Betreuung bzw. nach Ablauf der Kalenderjahre, in denen ihr Kind betreut wurde, endgültig, unter Vorlage Ihrer Einkommensnachweise (i. d. R. der Steuerbescheid und die Dezember-Abrechnung des Kalenderjahres) festgesetzt. Es kann daher im Nachgang zu einer Nach- oder Rückzahlung kommen.
Die Tabelle zu ihrem Elterngeldbeitrag finden Sie unter :
www.skf-ibbenbueren.de/fachdienste/kindertagespflege/download
Ramona Huewelmann
Westerweg 29
49549 Ladbergen
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Quelle: https://www.e-recht24.de